Waffenerwerb

Beim Bundesamt für Polizei findet man folgendes:

Welches sind die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen?
Die Person, die eine Waffe erwerben will, muss mindestens 18 Jahre alt sein und darf nicht entmündigt sein. Ferner darf sie nicht zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet. Dies wird beispielsweise dann angenommen, wenn jemand an einer Suchtkrankheit leidet oder bereits jemanden mit einer Waffe bedroht hat. Weiter darf die Person, die eine Waffe erwerben will, nicht wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlung (beispielsweise Vorstrafen wegen vorsätzlicher Körperverletzung) oder wegen mehrfacher Einträge im Strafregister, bei denen das Strafmass nicht nur Busse beträgt, im Strafregister eingetragen sein.

Sind die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen für Schweizer gleich wie für Ausländer?

  • Staatsangehörigen aus folgenden Staaten ist der Erwerb von Waffen grundsätzlich verboten: Serbien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Mazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien und Albanien.
  • Für ausländische Staatsangehörige ist es wesentlich, ob sie in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung besitzen und aus welchen Staaten sie stammen. Für Personen, die eine Niederlassungsbewilligung besitzen und nicht aus jenen Staaten stammen, die unter dem ersten Punkt aufgeführt sind, gelten die gleichen Erwerbsvoraussetzungen wie für Schweizer.
  • Ausländer, die keine Niederlassungsbewilligung besitzen, benötigen auch für den Erwerb von Jagd- und Sportwaffen, die grundsätzlich von der Waffenerwerbsscheinpflicht befreit sind, einen Waffenerwerbsschein. Zusätzlich benötigen sie eine amtliche Bestätigung des Heimat- bzw. Wohnsitzstaates (wenn der Wohnsitz im Ausland ist), die bestätigt, dass sie dort zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.

Wie werden Waffen erworben?

  • Soll eine Jagd- und Sportwaffe, die nicht der Waffenerwerbsscheinpflicht unterliegt, erworben werden und sind nach Meinung des Gesuchstellers die allgemeinen Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt, so ist das Formular “schriftlicher Vertrag” auszufüllen. Der schriftliche Vertrag ist vom Erwerber und dem Veräusserer während mindestens 10 Jahren aufzubewahren. Die übertragende Person hat eine Kopie davon ans kantonale Waffenbüro zu schicken.
  • Soll eine bewilligungspflichtige Waffe (bspw. eine Pistole) erworben werden, ist ein Gesuch für einen Waffenerwerbsschein auszufüllen und mit den darin aufgeführten Beilagen beim zuständigen kantonalen Waffenbüro kantonalen Waffenbüro (Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, Postfach 7571, 3001 Bern, Tel. 031 634 73 81, Fax 031 634 73 99) einzureichen. In der Folge erhält die gesuchstellende Person den Waffenerwerbsschein, mit dem sie die betreffende Waffe erwerben kann.
  • Soll eine verbotene Waffe, zum Beispiel eine Seriefeuerwaffe, erworben werden, ist eine kantonale Ausnahmebewilligung des Waffenbüros im Wohnsitzkanton erforderlich. Nur wenn „achtenswerte Gründe“ wie bspw. berufliche Erfordernisse vorliegen, wird eine entsprechende kantonale Ausnahmebewilligung erteilt.